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Narkosen

Grundsätzlich gilt Folgendes:

Narkosen und Analgesien sind keine vertragszahnärztlichen Leistungen (nicht im Bema enthalten). Der Zahnarzt kann diese Leistungen also nicht gegenüber der Krankenkasse abrechnen.

Narkosen und Analgesien können jedoch unter strenger Indikationsstellung Kassenleistung sein.

Als Indikation für eine Kassenleistung gelten:

  • Patienten, die aufgrund körperlicher oder geistiger Behinderungen (z.B. bei unkontrollierbaren Spastiken) nur unter Vollnarkose zu behandeln sind.
  • Kinder unter 12 Jahren, bei denen eine Behandlungsnotwendigkeit vorliegt und die (trotz mehrfacher Behandlungsversuche) nicht kooperationsbereit (behandlungswillig) sind.
  • Patienten bei denen die Alternativen (Beruhigungsmittel, örtliche Betäubungsmittel) wegen einer Erkrankung oder einer Allergie nicht eingesetzt werden können.
  • Patienten mit hochentzündlichen Prozessen, bei denen eine andere Form der Schmerzausschaltung nicht möglich ist.
  • Patienten, die schwere, ärztlich anerkannte Angstreaktionen zeigen und bei denen eine notwendige Behandlung deshalb nicht unter örtlicher Betäubung durchgeführt werden kann. Achtung: Diese Indikationsstellung akzeptieren nicht alle Kassen. In diesem Falle muss direkt mit der Kasse eine Klärung erfolgen.

Die Indikationsstellung, also die Beantwortung der Frage ob eine Analgesie oder Narkose Kassenleistung ist, obliegt ausschließlich dem Zahnarzt. Der Anästhesist beurteilt nicht die Grundindikation sondern beantwortet die Frage, ob der Patient als solcher narkosegeeignet ist.

Die KZBV hat dazu angemerkt:

"Die bisherige Leistung "Analgesie durch Inhalation" wurde aus dem Bewertungsmaßstab gestrichen, weil es sich nicht um eine zahnärztliche, sondern um eine ärztliche Leistung handelt. Sie kann daher im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht abgerechnet werden.
In diesem Zusammenhang wurde auch der bisherige Satz "Eine Narkose oder Analgesie gehört zur vertragszahnärztlichen Versorgung, wenn eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht angezeigt ist" aus den Richtlinien gestrichen.
Dies bedeutet nicht, dass damit Narkosen oder Analgesien, die bei zahnärztlichen Behandlungen, z.B. bei Behinderten erforderlich werden, nicht mehr durchgeführt werden dürfen. In einer Protokollnotiz* hat der Bundesausschuss klargestellt, dass zentrale Anästhesien oder Analgosedierungen zur Leistungspflicht der GKV gehören, wenn sie im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen notwendig sind, wenn also eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist.

Eine andere Art der Schmerzausschaltung ist dann nicht möglich, wenn Infiltrationsanästhesie oder Leitungsanästhesie nicht ausreichen, um eine Behandlung ordnungsgemäß durchzuführen. Bei der Behandlung von Behinderten kann der Schmerz zwar mit Infiltrationsanästhesie oder Leitungsanästhesie ausgeschaltet werden, gleichwohl kann die Schmerzausschaltung allein noch nicht eine ausreichende Voraussetzung für die Durchführung einer Behandlung sein. In diesem Fall kann die zentrale Anästhesie indiziert sein, um eine Behandlung des Behinderten zu ermöglichen.

Narkosen und Analgosedierungen unterliegen der Leistungspflicht der GKV unter bestimmten Voraussetzungen. Diese Leistungen sind allerdings im Rahmen der Vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen und über die Kassenärztlichen Vereinigungen abzurechnen.

Wird ein Facharzt zur zahnärztlichen Behandlung hinzugezogen, um eine zentrale Anästhesie oder Analgosedierung vorzunehmen, wird der Facharzt diese Leistungen über die KV abrechnen. Die zahnärztliche Behandlung im Übrigen wird über die Kassenzahnärztliche Vereinigung abgerechnet. Sofern ein doppelt zugelassener Zahnarzt und Arzt berechtigterweise solche Leistungen selbst erbringt, wird er die Leistungen dieses Behandlungsfalles einheitlich über die KV abrechnen. Eine Abrechnung über die KZV kommt nicht in Betracht."

Patienteninformation der KZBV

Zum Thema "Vollnarkose beim Zahnarzt - Wann bezahlt die Krankenkasse" stellt die KZBV auf Ihrer Internetseite eine Patienteninformation zur Verfügung.