Provisorische Eingliederung von Zahnersatz
Die Frage der Abrechenbarkeit und damit auch des Abrechnungsdatums, dass für den Beginn der Gewährleistungszeit entscheidend ist wird vom Vorstand der KZV Hamburg so interpretiert:
- Die Anfertigung und Eingliederung von Zahnersatz bildet einen einheitlichen Behandlungsvorgang, der sich nicht in mehrere selbständige und deshalb gesondert vergütungsfähige Behandlungsschritte und Einzelmaßnahmen trennen lässt. Eine abrechnungsfähige und abgeschlossene Leistung liegt in diesem Sinne dann vor, wenn die Gesamtmaßnahme beendet ist. Mit einer semipermanenten Eingliederung und Abrechnung der Leistung ist dieser Behandlungsvorgang (Anfertigung und Eingliederung von Prothetik) abgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, ob Patient und Zahnarzt die durch die semipermanente Eingliederung geschaffene Möglichkeit, Eingewöhnungsproblematiken, Bissangleichungen u.Ä. relativ problemlos zu korrigieren, in Anspruch nehmen. Es gilt also: Eine mittelfristige, semipermanente Eingliederung berechtigt zur prothetischen Abrechnung.
- Eine provisorische Eingliederung geschieht dagegen mit einem sehr kurzfristigen Zeithorizont. Hier ist das Ziel, nach kurzer Tragedauer (i.d.R. 2-5 Tage) die Entscheidung zur endgültigen Eingliederung zu treffen. In einem solchen Falle berechtigt die kurzfristige, provisorische Eingliederung nicht zur Abrechnung.
Die KZBV teilt die Ansicht der KZV Hamburg in dieser Fragestellung