Sprechstundenbedarf
Seit 2012 erhält jeder Vertragszahnarzt eine pauschalierte Vergütung entsprechend seiner abgerechneten KCH-, PAR- sowie IP-Leistungen, bei denen in der Regel Kosten für Sprechstundenbedarf anfallen.
Die Auszahlung der pauschalierten Vergütung erfolgt quartalsweise mit der Restzahlung. Die Verordnung von Sprechstundenbedarf auf Einzelverordnungen ist seit 2012 nicht mehr möglich. Es dürfen mit den Patienten keine Zahlungen für SSB vereinbart werden. Diese Vergütung für die SSB-Kosten erfolgt immer in voller Höhe, unabhängig davon, ob die jeweilige Leistung nach Maßgabe der Honorarverteilungs- oder Degressionsregelung voll vergütet wird.
Die Wirtschaftlichkeitsprüfung für die Verordnung von Sprechstundenbedarf sowie rechnerische Berichtigungen entfallen.
Die Listen für den Sprechstundenbedarf, die Übersichtsblätter für den Notfallkoffer und die Patientenverordnung finden Sie nebenstehend unter "Downloads".