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Verjährung (gegenüber den Kassen)

Die Frage der Einreichfristen und nachträglichen Einreichungen ist im §23 des Bundesmantelvertrages für Primär- und vdek-Kassen eindeutig geregelt. Grundsätzlich gilt:

§23 (5): Der Vertragszahnarzt kann die bei der KZV eingereichte Abrechnung nur solange ergänzen oder ändern, als sie nicht bereits von der KZV an die Krankenkasse weitergeleitet worden ist.

Anmerkung: Eine Korrektur einzelner Leistungen eines Behandlungsfalles durch die Praxis kann nach der Übermittlung an die KZV also nur innerhalb der relativ kurzen Bearbeitungsfristen in der KZV erfolgen.

§23 (6): Versäumt der Vertragszahnarzt den Abrechnungstermin für Leistungen nach den BEMA Teilen 1 bis 5, so kann die KZV die Abrechnung bis zum nächsten Abrechnungstermin zurückstellen.

Anmerkung: Der BMV-Z regelt an dieser Stelle, dass Abrechnungen grundsätzlich im Einzelfall zurückgestellt werden können. Gleichzeitig stellt die Formulierung klar, dass Abrechnungen nicht über längere Zeiträume gesammelt werden dürfen, sondern bei Versäumnis eines Abrechnungstermins der nächstfolgenden Abrechnungstermin genutzt werden muss.

§23 (7): Die Abrechnung von vertragszahnärztlichen Leistungen ist nach Ablauf eines Jahres vom Ende des Kalendervierteljahres angerechnet, in dem sie erbracht worden sind, ausgeschlossen.

Anmerkung: Während die Verjährung der privaten Honorarforderungen gegenüber dem Patienten drei Jahre beträgt, sind die Fristen bei der Abrechnung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen erheblich enger gefasst. Mit dem neuen BMV-Z wurden die Fristen für beide Kassengruppen einheitlich auf ein Jahr nach Ende des Leistungsquartales festgelegt.