Verjährung (gegenüber Patienten)
Die Verjährungsfrist für private Honorar- und/oder Auslagenforderungen an den Patienten beträgt 3 Jahre.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, zu laufen. Dies ist immer dann der Fall, wenn dem Patienten eine den Vorgaben der GOZentsprechende Rechnung erteilt worden ist.
Die Verjährung wird unter anderem durch Erhebung einer Zahlungsklage oder Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren unterbrochen (ein Mahnschreiben unterbricht die Verjährung nicht).