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Wiederherstellungen ZE

Wiederherstellungsleistungen (Befunde 6.0 – 6.10 und Befunden 7.3, 7.4 und 7.7) müssen in Hamburg nur in folgenden Fällen genehmigt werden:

  • Wiederherstellungs-/Erweiterungsmaßnahmen bei Härtefällen, (Es kann mit der Behandlung/Wiederherstellung sofort begonnen werden und die Genehmigung hinterher beantragt werden)
  • Wiederherstellungs-/Erweiterungsmaßnahmen innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist (Diese Fälle müssen in jedem Fall genehmigt werden)
  • Befundgruppe 6.10 (erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop) für Versicherte der vdek-Kassen

Bei normalen prothetischen Versorgungen (also keinen Wiederherstellungen) gilt generell eine Genehmigungspflicht.