(örtliche) Berufsausübungsgemeinschaft (vorher Gemeinschaftspraxis)
Bei dieser Kooperationsform sind mindestens zwei Vertragszahnärzte an einem Vertragszahnarztsitz tätig und haben eine gemeinsame Abrechnungsnummer.
Eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG/ÜBAG) ist genehmigungspflichtig. Zur Entscheidung über den Antrag ist dem Zulassungsausschuss rechtzeitig der Gesellschaftsvertrag vorzulegen.
Der Zulassungsausschuss genehmigt die Ausübung in einer BAG/ÜBAG ausschließlich zum Beginn eines Quartals. Ein Ende der Ausübung in einer BAG/ÜBAG wird immer zum Quartalsende festgestellt.
überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG)
Hierbei verfügen mindestens zwei Vertragszahnärzte mit unterschiedlichen Vertragszahnarztsitzen über eine gemeinsame Abrechnungsnummer. Vertragszahnarzt A muss an seinem Vertragszahnarztsitz 2/3 seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit erbringen; er kann aber auch bis zu 1/3 seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz von Vertragszahnarzt B erbringen (und umgekehrt).
KZV-übergreifende überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG)
Hierbei verfügen mindestens zwei Vertragszahnärzte mit Vertragszahnarztsitzen in unterschiedlichen KZV-Bereichen über eine gemeinsame Abrechnungsnummer. Vertragszahnarzt A muss an seinem Vertragszahnarztsitz in KZV-Bereich A 2/3 seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit erbringen; er kann aber auch bis zu 1/3 seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz von Vertragszahnarzt B im KZV-Bereich B erbringen (und umgekehrt).
Die Abrechnung der Leistungen erfolgt über eine KZV (sogenannte Wahl-KZV). Die Wahl erfolgt unwiderruflich für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren.
Praxisgemeinschaft (PG)
Im Gegensatz zur BAG/ÜBAG teilen sich die Partner einer Praxisgemeinschaft (PG) lediglich Raum-, Material- und Personalkosten. Jeder Vertragszahnarzt ist im Übrigen für sich selbst verantwortlich. Jeder Vertragszahnarzt hat daher eine eigene Abrechnungsnummer. Die PG ist gegenüber der KZV anzuzeigen.
Es muss zwingend darauf geachtet werden, dass im Innenverhältnis keine verdeckte Berufsausübungsgemeinschaft vorliegt. Dies hätte die Rückforderung aller abgerechneten Vertragsleistungen zur Folge.
Zweigpraxis
Eine Zweigpraxis kann genehmigt werden, wenn und soweit
- dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
- die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.
Letzte Aktualisierung: 21.07.2021