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und Praxisteams
Information der KZV Hamburg

Gesetzliche Grundlagen

Nach § 95d SGB V ist jeder Vertragszahnarzt sowie jeder durch den Zulassungsausschuss genehmigte Angestellte Zahnarzt verpflichtet, alle fünf Jahre gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nachgekommen ist.

Die Fortbildungspflicht ist erfüllt, wenn der Zahnarzt gegenüber der KZV mindestens 125 Fortbildungspunkte nachweisen kann.

Verantwortlich für den Nachweis der Fortbildungspflicht eines Angestellten Zahnarztes ist immer der Praxisinhaber.

§ 95d Sozialgesetzbuch (SGB), Fünftes Buch (V))
Leitsätze der BZÄK/DGZMK und KZBV zur zahnärztlichen Fortbildung, Stand: 18.06.2016 und Punktebewertung, Stand: 15.06.2013 PDF 269 KB
Erläuterung zu Punkt C Interaktive Fortbildung (CME), Stand: 15.06.2013 PDF 179 KB
Regelung des Fortbildungsnachweises gem. § 95d Absatz 6 SGBV PDF 159 KB
Meldebogen Fortbildung, Stand: 07.03.20234 >>> am Bildschirm ausfüllbar PDF 47 KB

Sabine Berger

Sachbearbeiterin

FAQs zur fachlichen Fortbildung

An dieser Stelle haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema "Pflicht zur fachlichen Fortbildungen nach § 95d SGB V" zusammengefasst. 

Info für Fortbildungsveranstalter:

Für die Erteilung von Fortbildungspunkten müssen Sie Ihre Fortbildungsveranstaltung bei der Zahnärztekammer anmelden. Hinweise zur Punktbewertung von BZÄK und DGZMK sowie ein Musteranmeldebogen finden Sie auf der Internetseite der Bundeszahnärztekammer.