Gesetzliche Grundlagen
Nach § 95d SGB V ist jeder Vertragszahnarzt sowie jeder durch den Zulassungsausschuss genehmigte Angestellte Zahnarzt verpflichtet, alle fünf Jahre gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nachgekommen ist.
Die Fortbildungspflicht ist erfüllt, wenn der Zahnarzt gegenüber der KZV mindestens 125 Fortbildungspunkte nachweisen kann.
Verantwortlich für den Nachweis der Fortbildungspflicht eines Angestellten Zahnarztes ist immer der Praxisinhaber.