Aus dem HZB 2-2016
Die Geb-Nr. 0010: „Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes“ kann zur Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit – z. B. ob ein kariöses Gebiss vorliegt, ob pathologische Parodontalbefunde vorliegen oder ob z.B. eine prothetische Versorgung indiziert ist, berechnet werden. Die Untersuchung dient auch zur Feststellung, ob weitergehende Untersuchungen erforderlich sind.
Die Erhebung von Indizes (Geb.-Nr. 4005 GOZ) oder ein PAR-Status (Geb.-Nr. 4000 GOZ) sind nicht Bestandteil dieser Leistung. Ergibt sich aus der Untersuchung Beratungsbedarf des Patienten, so kann eine eingehende Beratung (über 10 Minuten hinaus, sofern neben der Untersuchung keine wei-teren Leistungen berechnet werden) nach Geb.-Nr. 3 GOÄ oder eine Beratung nach Geb.-Nr. 1 GOÄ in Ansatz gebracht werden. Die Leistung nach der Nummer 8000 (Klinische Funktionsanalyse) kann gegebenenfalls in derselben Sitzung bei Notwendigkeit berechnet werden. Sofern sich aus dem Be-fund die Notwendigkeit ergibt, einen Mundhygienestatus zu erheben und den Patienten eingehend (Dauer mindestens 25 Minuten) über Mundhygiene zu beraten, ist die Berechnung der Geb.-Nr.1000 GOZ zusätzlich zur 0010 GOZ möglich. Es sollte hier in der Liquidation der Hinweis gegeben werden, dass z.B. ein Behandlerwechsel (Prophylaxemitarbeiterin) stattgefunden hat, um dem Patienten eine Erstattung zu ermöglichen.
Die Berechnung der 0010 GOZ neben Geb.-Nr. 6190 GOZ „Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen“ ist nach der Gebührenordnung ausgeschlossen.
Laut Leistungsbeschreibung ist der vom Behandler erhobene Befund zu dokumentieren. Form und Umfang der Dokumentation sind nicht definiert. Ein zeitlicher Mindestabstand zwischen zwei „Einge-henden Untersuchungen“ besteht nicht.
Stephanie Schampel, Zahnärztekammer Hamburg, GOZ-Abteilung