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Information der Zahnärztekammer Hamburg

Aus dem HZB 12-2014

Die Abformung eines oder beider Kiefer zur Herstellung von Situationsmodellen, die zur diagnostischen Auswertung oder Planung dienen, sind nach den oben genannten Leistungsziffern berechnungsfähig. Modelle, 
z. B. Arbeitsmodelle, die nicht der Diagnostik/Planung dienen, oder Modelle, die ausschließlich zur Dokumentation angefertigt wurden, lösen hingegen nicht den Ansatz der Leistungsziffern 0050 und 006 GOZ aus.

Zum Leistungsinhalt der 0050 und 0060 GOZ gehören die anatomischen Abformungen, die diagnostischen Beurteilungen bzw. Auswertungen oder Planungen sowie die Dokumentation dergleichen und eine einfache Bissfixierung. Gesondert berechnungsfähig sind daneben selbstständige Maßnahmen, die möglicherweise im Zusammenhang mit der Herstellung und Auswertung erbracht werden und nicht zum Leistungsinhalt gehören.

Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen 0050 und 0060 GOZ ist in derselben Sitzung nicht ausgeschlossen, jedoch im Regelfall nicht erforderlich und sodann auf der Rechnung gesondert zu begründen. Im Laufe einer umfangreichen Behandlungstherapie können u.a. erneut Situationsabformungen notwendig werden; sie sind bei entsprechender Indikation erneut berechnungsfähig.

Nicht vergessen: Neben den zahnärztlichen Leistungsziffern 0050 und 0060 GOZ sind stets die Abformmaterialien und die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen (§ 9 GOZ) berechnungsfähig.

Heidi Schuldt, Zahnärztekammer Hamburg, GOZ-Abteilung