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Information der Zahnärztekammer Hamburg

Aus dem HZB 9-2013

Die Geb.-Nr. 7080 und 7090 GOZ beschreiben die Versorgung eines Kiefers mit Interimszahnersatz, je Krone bzw. je zu überbrückendes Brückenglied mit einer provisorischen Versorgung, die für mindestens drei Monate Tragezeit konzipiert und eingegliedert und im zahntechnischen Labor/Zahnarztlabor gefertigt worden ist. 

Das laborgefertigte Provisorium nach Geb.-Nr. 7080 GOZ ist unabhängig von der Anfertigungsform als Voll-, Teil- oder Stiftprovisorium berechnungsfähig. Ein ggf. notwendiger Substanzabtrag im Sinne einer Vorpräparation ist mit der Gebührenposition abgegolten.

Ein Langzeitprovisorium nach Geb.-Nrn. 7080 und 7090 ist immer dann notwendig und berechnungsfähig, wenn eine Versorgung mit Zahnersatz aus diagnostischen oder therapeutischen Gründen nicht sofort endgültig erfolgen kann, z. B.:

  • Die Veränderung der Bisslage oder die Stabilisierung einer vorhandenen bzw. neu eingestellten Bisslage;
  • die Versorgung nach Extraktion im prothetisch zu versorgenden Gebiet;
  • die Versorgung von Zähnen während oder nach endodontischer Behandlung; 
  • die Versorgung von Zähnen/Kieferabschnitten während oder nach Parodontaltherapie.

Ein wesentliches Kriterium für die Berechnung der Langzeitprovisorien ist die Tragedauer von mindestens drei Monaten. Gründe, die einer endgültigen Versorgung binnen drei Monaten entgegenstehen, können z. B. sein: Überbrückung der Ausheilungsphase nach chirurgischer Behandlung, längere Krankheit/Abwesenheit, berufliche oder wirtschaftliche Ursachen. Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monaten, sind anstelle der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 die Leistungen nach den Nummern 2260, 2270 oder 5120 und 5140 zu berechnen.

Mit der Gebühr nach 7080 GOZ, die je Zahn oder je Implantat berechnet wird, sind folgende Leistungen abgegolten: Abformungen, Eingliederung des Interimszahnersatzes (auch mehrmals), z. B. wenn sich der Interimszahnersatz gelöst hat, bzw. Entfernen und Wiedereingliedern des Interimszahnersatzes, etwa bei Einproben oder z. B. einer Wurzelkanalbehandlung. Die Wiederbefestigung eines andernorts eingegliederten Langzeitprovisoriums ist nicht beschrieben und wird als Analogleistung berechnet. Die Entfernung eines mit definitivem Zement eingegliederten Langzeitprovisoriums wird nach der Nummer 2290 GOZ berechnet. Muss eine Interimskrone wegen Verlusts oder Zerstörung neu angefertigt werden, so ist die Geb.-Nr. 7080 erneut berechnungsfähig. Die obligatorischen zahntechnischen Kosten sind auch bei der erneuten Anfertigung nach § 9 GOZ in Rechnung zu stellen. Es gilt zu beachten, dass die Geb.-Nr. 7090 „je Brückenglied“ und nicht wie nach GOZ 1988 „je Brückenspanne“ zu berechnen ist. 

Stephanie Schampel, GOZ-Abteilung