Aus dem HZB 3-2015
Häufig wird in der zahnärztlichen Praxis der Behandler mit seinem Patienten ein Behandlungskonzept besprechen. Diese Beratung nimmt gewöhnlich mehr als zehn Minuten in Anspruch und würde zur Berechnung der Ä3 (Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung- auch mittels Fernsprecher) berechtigen.
Aufgrund der häufigen Nachfragen zu dieser Thematik möchten wir in diesem Zusammenhang noch einmal auf die Allgemeinen Bestimmungen des Teil A der GOZ 2012 hinweisen. Aus diesen geht hervor, dass eine Beratungsgebühr nach der Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen
- nur als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit Untersuchungsleistungen nach den Gebührennummern
- GOZ 0010 oder
- GOÄ 5 (symptombezogene Untersuchung) oder
- GOÄ 6 (Untersuchung des stomatognathen Systems) berechnungsfähig ist.
Andere weitere Leistungen dürfen neben der Leistung nach der Nummer 3 ausdrücklich nicht berechnet werden.
Nach dieser neuen Berechnungseinschränkung ist es gebührentechnisch nicht möglich, die Ä3 neben z. B. Zahnsteinentfernung, einer Röntgenaufnahme oder der Erstellung eines Heil- und Kostenplans in einer Sitzung in Ansatz zu bringen.
Zuschläge (z. B. außerhalb der Sprechstunde, am Wochenende etc.) können bei Notwendigkeit in Ansatz gebracht werden.
Wenn der Behandler den Patienten telefonisch länger als zehn Minuten berät, berechtigt auch dies zur Berechnung der Ä3.
Stephanie Schampel, Zahnärztekammer Hamburg, GOZ-Abteilung