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Information der Zahnärztekammer Hamburg

Aus dem HZB 10-2014

Die zahnärztliche Leistung 6100 GOZ „Eingliederung eines Klebe-
brackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel“ umfasst das Positionieren, das Eingliedern eines Klebe-brackets sowie die Überschussentfernung. Die Art und Weise der Eingliederung wird nicht näher beschrieben. Brackets werden in der Regel konventionell zementiert oder adhäsiv befestigt. Die adhäsive Befestigung ist mit einem besonderen Aufwand verbunden, für dessen Abgeltung nach unserem Dafürhalten die Leistungsziffer 2197 GOZ zusätzlich in Ansatz gebracht werden kann. Denn Inhalt der Leistungsziffer 2197 GOZ „Adhäsive Befestigung“ ist nicht die Befestigung an sich, sondern vielmehr die spezielle Art und Weise der Befestigung.

Ein vergleichbares Abrechnungsprozedere finden wir bei der Versorgung mit Kronen oder Inlays. Mit den Leistungsziffern der Kronen- und Inlayherstellung ist u. a. auch die Eingliederung der jeweiligen Versorgung abgegolten. Kronen und Inlays können ebenfalls konventionell zementiert oder adhäsiv befestigt werden. Die Berechnung der Leistungsziffer 2197 GOZ neben prothetischen Leistungsziffern ist indes unstreitig.

Demzufolge halten wir die Nebeneinanderberechnung der Leistungsziffern GOZ 6100 und GOZ 2197 – sofern die Brackets adhäsiv befestigt werden – für zulässig.

Die Zulässigkeit der Nebeneinanderberechnung der Ziffern 6100 GOZ und 2197 GOZ wurde bereits gerichtlich bestätigt.

Heidi Schuldt, Zahnärztekammer Hamburg, GOZ-Beratung