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Information der Zahnärztekammer Hamburg

Aus dem HZB 3-2013

Die Gebührenposition 9090 „Knochengewinnung (z. B. Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenaufbereitung und -implantation“ kann sowohl im Rahmen der Knochenchirurgie (z. B. im Zusammenhang mit einer Wurzelspitzenresektion) als auch in der Implantologie zur Anwendung kommen. Umfasst wird sowohl die Knochengewinnung als auch die Aufbereitung und die Implantation des gewonnenen Knochens. Die Berechnung erfolgt je Region eines Implantats oder im zahnlosen Kiefer für den Bereich einer Zahnbreite.

Die ggf. notwendige Weichteil-unterfütterung mit Knochen und ggf. notwendige begleitende knochenaufbereitende Maßnahmen, z. B. Knochenzerkleinerung, Knochenzermahlung, sowie auch Knochenkernbohrungen sind Leistungsinhalt. Die Materialkosten für einen einmal verwendbaren Knochenkollektor oder Knochenschaber sind gesondert berechnungsfähig.

Werden die genannten Leistungen im Rahmen der Kieferbruchbehandlung notwendig, so sollen laut Kommentar der Bundeszahnärztekammer nach § 6 Abs. 2 (GOZ) die Nummern 2253 ff. (GOÄ) für die Knochengewinnung, die Knochenaufbereitung, die Knocheneinbringung und die Knochentransplantation entsprechend der Gebührenordnung für Ärzte Verwendung finden.

Die Vornahme weichteilplastischer Maßnahmen zum Wundverschluss, die über den primären Wundverschluss hinausgehen, z. B. plastische Deckung mit Periostschlitzung (Geb.-Nr. 3100 GOZ) oder schwierige Hautlappenplastik (Geb.-Nr. 2382 GOÄ) sind gesondert berechnungsfähig.

Der OP-Zuschlag nach Nummer 0500 wäre der Geb.-Nr. 9090 GOZ zuzuordnen, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

Stephanie Schampel, GOZ-Abteilung