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Information der Zahnärztekammer Hamburg

Aus dem HZB 6-2016

„Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn“ kann berechnet werden, wenn unterhalb des Zahnfleischsaums ein lokal wirksames Antibiotikum oder auch ein Chlorhexidindigluconatpräparat eingebracht wird. Die Lokalapplikation erfordert ein Verbleiben des eingebrachten Medikaments in der Zahnfleischtasche. Werden vor dem Einbringen des Medikamentes Taschenspülungen durchgeführt, kann hierfür die GOZ-Nr. 4020 „Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen“ ergänzend berechnet werden. Die Geb.-Nr. 4025 GOZ kann pro Zahn und Sitzung einmal berechnet werden. Das Material wird als tatsächlich entstandene Kosten zusätzlich berechnet.

Werden z. B. im Zusammenhang mit einer professionellen Zahnreinigung Zahnfleischtaschen mit antibakteriellen Lösungen lediglich gespült, so wäre hierfür die Geb.-Nr. 4020 GOZ zu berechnen. Der Leistungsinhalt der Geb.-Nr. 4025 ist damit nicht erfüllt, weil eine Spülung keine Depotwirkung, wie z.B. das Einbringen von Ligosan oder Perio-Chip entfaltet.

Auch die subgingivale Instillation eines Kortisonpräparates wäre nach Geb.-Nr. 4020 GOZ zu berechnen, weil Kortison antiphlogistisch und nicht antibakteriell wirksam ist.

Soll die Geb.-Nr. 4025 GOZ an einem Implantat erbracht werden, so ist nach § 6 Abs. 1 GOZ eine dem Aufwand entsprechende Analogleistung in Ansatz zu bringen.

Stephanie Schampel, GOZ-Abteilung, Zahnärztekammer Hamburg