Aus dem HZB 7/8-2013
Die Gebührennummer 9140 GOZ für die intraorale Entnahme von Knochen (Knochenteilen oder Knochenblöcken) außerhalb des Aufbaugebietes ist laut Gebührenordnung einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Wird eine Knochenaufbereitung, z. B. Dekortikation, Zerkleinerung, Zermahlung oder Zuschneidung, notwendig (Materialkosten für einen einmal verwendbaren Knochenkollektor oder Knochenschaber sind gesondert berechnungsfähig) oder erfolgt ggf. eine Konditionierung bzw. Lagerbildung der Aufnahmeregion, so ist diese mit der Geb.-Nr. 9140 GOZ abgegolten. Sofern es sich bei der genannten Gebührenposition um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und keine chirurgischen Leistungen aus der GOÄ anfallen, kann bei dieser Leistung zusätzlich der OP-Zuschlag nach Geb.-Nr. 0510 in Ansatz gebracht werden. Plastische Maßnahmen, die über den primären Wundverschluss hinausgehen, sind gesondert berechnungsfähig.
Bei der Berechnung der Geb.-Nr. 9140 GOZ gibt es zwei verschiedene Vorgehensweisen:
- Wird Knochen entnommen und vor dem Einbringen in das vorbereitete OP-Gebiet zerkleinert, also nicht als Knochenblock mit Schrauben oder Osteosynthesemaßnahmen fixiert, kann die GOZ-Nr. 9140 einmal mit der vollen Gebühr berechnet werden.
- Entnommener Knochen, der durch Schrauben oder Osteosynthesemaßnahmen eigenständig fixiert werden muss (Geb.-Nr. 9150 GOZ zusätzlich berechnungsfähig), gilt als Knochenblock und löst die doppelte Berechnung der Geb.-Nr. 9140 GOZ aus.
Das Auffüllen von Spalträumen mit Knochenersatzmaterial und/oder das Einbringen resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren (Geb.-Nr. 4138 GOZ) einschließlich Fixierungsmaßnahmen sind gesondert berechnungsfähig. Die Entfernung des Barriere-/Osteosynthesematerials (Geb.-Nr. 9160/ 9170 GOZ) kann bei Notwendigkeit ebenfalls gesondert berechnet werden.
Bei der Erstellung eines Heil- und Kostenplans sollten ggf. die notwendigen Anästhesien auch für die Entnahmestelle mit berücksichtigt werden, um für den Patienten eine realistische Kostenschätzung zu gewährleisten. Die Versorgung der Entnahmestelle ist Leistungsinhalt der Geb-Nr. 9140 GOZ. Das verwendete atraumatische Nahtmaterial kann laut Gebührenordnung zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Stephanie Schampel, GOZ-Abteilung