Direkt zu den Inhalten springen
Das Portal für Zahnärzte
und Praxisteams
Information der Zahnärztekammer Hamburg

Aus dem HZB 4-2014

Die Geb.-Nr. 3070 „Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbstständige Leistung“ beinhaltet die Entfernung von intraoralem Weichgewebe geringen Umfangs. Die Entfernung von apikalem Granulationsgewebe ist nicht Bestandteil dieser Gebührenposition. Die Leistung ist je Exzision, ggf. mehrfach je Kiefer (je Operationsgebiet) berechnungsfähig.

Wird die Exzision mittels Laser durchgeführt, ist ein Zuschlag nach Geb.-Nr. 0120 GOZ (in diesem Fall 8,44 €) zu berechnen.

Die Leistungslegende stellt klar, dass es sich bei der Exzision um eine selbstständige Leistung handeln muss, d. h., die Maßnahme darf nicht bereits Leistungsinhalt einer anderen Leistung sein. Die Geb.-Nr. 3070 kann in derselben Sitzung somit nicht für dasselbe Gebiet neben einer anderen chirurgischen Leistung berechnet werden. Bei Notwendigkeit sind die den einzelnen Kapiteln zugeordneten entsprechenden chirurgischen Leistungen in Ansatz zu bringen.

Probeexzisionen oder Exzisionen größeren Umfanges sind nach folgenden Gebührenpositionen zu berechnen:

  • 3080 GOZ „Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z. B. lappiges Fibrom, Epulis)“
  • 2401 GOÄ „Probeexzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe (z. B. Haut, Schleimhaut, Lippe)“
  • 2402 GOÄ „Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe (z. B. Fettgewebe, Faszie, Muskulatur) oder aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle (z. B. Zunge)“
  • Ä2404 für Exzision einer größeren Geschwulst
  • Exzisionen am Gingivalrand aus parodontaltherapeutischen Gründen Geb.-Nr. 4080 GOZ
  • Maßnahmen am Gingivalsaum im Zusammenhang mit Präparationen oder Füllungen sind nach der Nummer 2030 zu berechnen.

Anders als von Versicherungsseite häufig dargestellt gilt es jedoch zu beachten, dass der Zusatz „als selbstständige Leistung“ nicht meint, dass diese Leistung nur als einzige oder alleinige Leistung berechnet werden kann.

Stephanie Schampel, GOZ-Abteilung