Aus dem HZB 6-2013
Die Geb.-Nr. 9100 ist eine Komplexposition und umfasst folgende Leistungen Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren.
Der Zuschlag 0110 (Operationsmikroskop) kann bei Verwendung zusätzlich berechnet werden, ebenso wie der OP-Zuschlag 0530 (1200 und mehr Punkte).
Knochen, welcher unter Zuhilfenahme von augmentativen Maßnahmen sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung am Alveolarfortsatz in den bezahnten oder unbezahnten Kiefer eingebracht wird, berechtigt zur Berechnung der Geb.-Nr. 9100 GOZ. Die genannte Leistung kann je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet einmal in Ansatz gebracht werden.
Lagerbildungsmaßnahmen sowie Knochenglättungen, welche in diesem Zusammenhang vorgenommen werden, sind nicht zusätzlich zu berechnen, sondern mit der Geb.-Nr. 9100 GOZ abgegolten. Auch das Einbringen von Augmentationsmaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) sowie der Wundverschluss einschließlich vollständiger Schleimhautabdeckung und/oder die Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren sind Bestandteil der Geb.-Nr. 9100 GOZ.
Im Rahmen einer internen Sinusbodenelevation (Geb.-Nr. 9110 GOZ) kann die Geb.-Nr. 9100 GOZ gesondert, jedoch nur zur Hälfte berechnet werden. Neben der externen Sinusbodenelevation nach der Nummer 9120 in derselben Kieferhälfte kann ein Drittel der Nummer 9100 zusätzlich berechnet werden. Bei getrennten Operationsgebieten, auch in derselben Kieferhälfte, gelten diese Einschränkungen nicht. Es kann für die augmentativen Maßnahmen nach Geb.-Nr. 9100 GOZ, wie bei allen Leistungen der Gebührenordnung, je nach Schwierigkeit der entsprechende Faktor vom Behandler gewählt werden. Laut Gebührenordnung kann diese Leistung jedoch nicht neben Bone-Splitting-Maßnahmen einschließlich des Auffüllens der Spalträume nach der Nummer 9130 berechnet werden.
Sofern außerhalb des Aufbaugebietes autologes Augmentationsmaterial z. B. nach Geb.-Nr. 9090 GOZ mit einem Bonekollektor, Knochenschaber oder Knochenkernbohrungen gesammelt wird oder eine Knochenspan- (Geb.-Nr. 9140) oder Knochenblockentnahme (2x9140 GOZ) durchgeführt wird, ist dieser zusätzliche Aufwand gesondert berechnungsfähig. Maßnahmen zum Erhalt der Alveole, z. B. Socket Preservation, werden entsprechend der Begründung der GOZ nach der GOZ-Nr. 4110 (Auffüllen von parodontalen Knochendefekten) und nicht nach 9100 GOZ berechnet.
Zusätzlich stabilisierende Maßnahmen, z. B. durch Pins, Schrauben oder Platten, sind gesondert berechnungsfähig. Ist es notwendig, ein Augmentat zu stabilisieren (z. B. Knochenblocktransplantat, Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze), wird neben Geb.-Nr. 9100 für die Stabilisierung die Geb.-Nr. 9150 einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich zusätzlich berechnet.
Weichteilchirurgische Maßnahmen, die nicht der Schleimhautabdeckung des augmentierten Gebietes dienen, sind, so wie weichteilplastische Maßnahmen, die z. B. der Vertiefung des Vestibulums oder Mundbodens dienen, gesondert berechnungsfähig.
Augmentative Maßnahmen, die im Rahmen einer Kieferbruchbehandlung für den augmentativen Aufbau des Alveolarfortsatzes notwendig werden, sind entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 2 (GOZ) nach den Gebührennummern 2253 ff. der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen.
Stephanie Schampel, GOZ-Abteilung