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Information der Zahnärztekammer Hamburg

Aus dem HZB 9-2012

Der Leistungsinhalt der Gebührennummer 2020 GOZ lautet: „temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität“. Die Leistung beinhaltet den vorübergehenden Verschluss einer vorhandenen Kavität mit einem speicheldichten Material. Eine ggf. notwendige Erweiterung oder Anpassung der Kavität ist Leistungsbestandteil der Geb.-Nr. 2020 GOZ.

Der Zusatz „als selbständige Leistung“ ist in die Gebührenordnung 2012 nicht mehr mit aufgenommen worden. Deshalb kann für die nachfolgenden Leistungen der speicheldichte Verschluss einer Kavität nach Geb-Nr. 2020 zusätzlich berechnet werden:

  • 2330 Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa
  • 2340 Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden Pulpa
  • 2350 Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa
  • 2360 Exstirpation der vitalen Pulpa
  • 2430 Medikamentöse Einlage
  • 2440 Wurzelkanalfüllung

Aufbauten vor einer endodontischen Behandlung als „präendodontische Rekonstruktionen“ entsprechen nicht der der Geb.-Nr. 2020 GOZ, sondern werden nach § 6 Abs. 1 als Analogleistung berechnet. Wenn im Zusammenhang mit einer endodontischen Behandlung ein speicheldichter Verschluss adhäsiv befestigt wird, kann die Nummer 2197 „Adhäsive Befestigung“ zusätzlich berechnet werden.

Laut Bundeszahnärztekammer fällt die provisorische Versorgung von Inlay-Kavitäten nicht unter diese Gebührenposition, sondern wird nach den Nummern 2260 oder 2270 GOZ berechnet.

Stephanie Schampel, GOZ-Abteilung