Aus dem HZB 5-2013
Die Berechnung der Wurzelkanalaufbereitung nach GOZ 2410
Die Aufbereitung eines Wurzelkanals nach Geb.-Nr. 2410 GOZ ist als Gesamtleistung, auch bei Durchführung in mehreren Sitzungen, grundsätzlich je Kanal (nicht je Wurzel) nur einmal berechnungsfähig. Als Ausnahme kann von dieser Abrechnungsbestimmung abgewichen werden, wenn ein Wurzelkanal nach der ersten Aufbereitung definitiv versorgt (gefüllt) wurde und zu einem späteren Zeitpunkt eine erneute Aufbereitung (Revision) erforderlich ist.
Sollte aufgrund anatomischer Besonderheiten eine Aufbereitung in einer Sitzung nicht möglich sein, so ist die GOZ-Nr. 2410 für denselben Wurzelkanal in einer weiteren Sitzung erneut berechnungsfähig. Je Wurzelkanal ist die Geb.-Nr. 2410 in anatomischen Ausnahmefällen laut Gebührenordnung höchstens zweimal ansatzfähig. Die Notwendigkeit des mehr als einfachen Ansatzes ist in der Rechnung zu begründen. Sind ggf. weitere Kanalaufbereitungen in nachfolgenden Sitzungen notwendig, sollten diese bei der Bemessung des Steigerungsfaktors Berücksichtigung finden. Sofern ein OP-Mikroskop verwendet wird, kann die Geb.-Nr. 0110 GOZ und für die Laserverwendung die Geb.-Nr. 0120 GOZ in Ansatz gebracht werden.
Die Geb.-Nr. 2410 ist auch für die retrograde Aufbereitung eines Wurzelkanals im Rahmen einer Wurzelspitzenresektion berechnungsfähig. Eine retrograde Wurzelfüllung sowie der retrograde Verschluss mittels Füllung sind gesondert in Ansatz zu bringen.
Aus den Allgemeinen Bestimmungen C. Konservierende Leistungen ergibt sich, dass (ausschließlich) einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente als tatsächlich entstandene Kosten gesondert berechnet werden können.
Um die Endodontie herum gibt es einige selbständige Leistungen, die in der Gebührenordnung 2012 keine Berücksichtigung fanden. Die Berechnung eines präendodontischen Aufbaus, eines postendodontischen Aufbaus mit Stiftaufbau ohne Krone, die Entfernung von vorhandenem definitivem Wurzelfüllmaterial, die Entfernung eines frakturierten Wurzelkanalinstrumentes, das Einsetzen einer provisorischen oder definitiven Stiftkrone, der Verschluss einer Perforation bei weit offenem Apex oder via falsa ist im Leistungsverzeichnis der GOZ nicht aufgeführt. Die genannten Leistungen können gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend dem jeweiligen Aufwand, als Analogleistungen berechnet werden.
Stephanie Schampel, GOZ-Abteilung