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Information der Zahnärztekammer Hamburg

Aus dem HZB 1-2014

Die Entfernung eines Wurzelstiftes wird mit Gebührenposition 2300 GOZ beschrieben und umfasst die Entfernung eines gegossenen Stiftaufbaus, eines Schraubenaufbaus oder eines Glasfaserstiftes.

Die Berechnung erfolgt grundsätzlich je Wurzelstift. Werden z. B. an einem mehrwurzeligen Zahn zwei Wurzelstifte entfernt, kann die GOZ-Nr. 2300 zweimal berechnet werden.

Wird vor der Entfernung eines Wurzelstiftes eine Krone entfernt, so ist vorab die Berechnung der GOZ-Nr. 2290 zusätzlich möglich. Nicht Leistungsinhalt der Geb.-Nr. 2300 GOZ ist die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente. Auch die Entfernung einer vorhandenen insuffizienten Wurzelfüllung aus (thermo-)plastischem Material ist nicht von der Gebührenposition umfasst. In Übereinstimmung mit der Bundeszahnärztekammer empfehlen wir für beide Maßnahmen, entsprechend dem individuellen Aufwand, die Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ.

Stephanie Schampel, GOZ-Abteilung