Aus dem HZB 9-2015
Die Schnarch-Therapieschiene (Unterkieferprotrusionsschiene) besteht in der Regel aus zwei Schienen, die über einen Steg o.ä. verbunden sind und im Ober- und Unterkiefer gleichzeitig eingesetzt werden. Durch die vorgeschobene, arretierte Position des Unterkiefers wirkt die Schiene einer Verengung der Atemwege entgegen; Atemaussetzer (Schlaf-Apnoe) oder unangenehme Atemgeräusche können dadurch verhindert oder verringert werden.
Kann der Patient keine ärztliche Verordnung für eine Schnarch-Therapieschiene vorlegen, ist von einer nicht vorhandenen medizinischen Indikation auszugehen.
Gemäß § 1 (2) GOZ darf der Zahnarzt Vergütungen nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf der Zahnarzt nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht wurden.
Schriftformerfordernis
Leistungen auf Verlangen sind gem. § 2 (3) GOZ vor Behandlungsbeginn in einem Heil- und Kostenplan schriftlich zu vereinbaren. Der Heil- und Kostenplan muss neben den einzelnen Leistungen und Vergütungen die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist.
Die Anfertigung einer Schnarch-Therapieschiene ist weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten und ist somit analog unter Beachtung der formalen Vorgaben von § 6 Abs. 1 GOZ und § 10 Abs. 4 GOZ zu berechnen.
Heidi Schuldt, Zahnärztekammer Hamburg, GOZ-Abteilung