Aus dem HZB 12-2015
Die Gebührenposition 1000 GOZ „Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindesten 25 Minuten“, ist innerhalb eines Jahres einmal berechnungsfähig. Die genannte Gebührenziffer hat folgenden Leistungsinhalt:
- Motivierung des Patientendie
- die Erhebung von Mundhygiene-Indizes,
- das Anfärben der Zähne,
- die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen
Die Dokumentation des Mundhygienestatus hat in geeigneter Form zu erfolgen. Die Verwendung eines Formblatts ist jedoch nicht vorgeschrieben. Die Leistung ist an entsprechend fortgebildete Mitarbeiter delegierbar.
Es gilt zu beachten, dass die Geb.-Nr. 1000 GOZ vom Gesetzgeber auf eine Mindestdauer von 25 Minuten festgelegt ist. Die erbrachte Dauer muss auf der Rechnung angegeben werden. Es ist jedoch denkbar, die GOZ-Nr. 1000 ggf. auch bei Notwendigkeit auf mehrere Sitzungen aufzuteilen. Die Berechnung wäre jedoch erst möglich, wenn die Mindestdauer von 25 Minuten vollständig erbracht wurde.
Die Erstellung eines Mundhygiene-Index ist ausreichend. Werden eventuell mehrere Mundhygieneindices erstellt und die Mindestdauer ggf. überschritten, würde dies einen erhöhten Steigerungsfaktor (eventuell mit einer Vergütungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ) begründen. Neben der GOZ-Nr. 1000 kann unter anderem auch die Geb.-Nr. 4005 GOZ – der paro-dontale Screening Index – PSI berechnet werden.
Die Gebührenposition 1000 GOZ umfasst nicht die Beratung, die Unterweisung und die Untersuchung des Patienten hinsichtlich der Diagnostik und ggf. Besprechung von Therapien bei Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen. Somit sind laut Abrechnungsbestimmung der Gebührenordnung für Zahnärzte im Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 1000 Leistungen nach den GOZ-Nrn. 0010 (Befundaufnahme), 4000 (Parodontalstatus) und 8000 (Klinische Funktionsanalyse) sowie Beratungen und Untersuchungen nach der GOÄ nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird. Hier ist die Angabe notwendig, dass die ggf. an demselben Tag berechnete Untersuchungs- oder Beratungsleistung (z. B.) der Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gedient habe.
Es ist denkbar, an einem Behandlungstag die Gebührennummern 1000 und 1010 zu berechnen, sofern der Patient im Anschluss an die Leistungserbringung nach der Nummer 1000 selbständig das Erlernte übt und anschließend eine Kontrolle nach der Gebührenposition 1010 GOZ „Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mindestens 15 Minuten“ erfolgt. Es gilt jedoch auch hierbei die Zeitvorgaben zu beachten.
Stephanie Schampel, Zahnärztekammer Hamburg, GOZ-Abteilung