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Das Portal für Zahnärzte
und Praxisteams
Information der Zahnärztekammer Hamburg

Aus dem HZB 9-2014

Neben der Besuchsgebühr kann der Zahnarzt als Entschädigung für Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten Wegegeld oder Reiseentschädigungen berechnen.

Das Wegegeld ist eine pauschale Vergütung, die sich jeweils nach dem Radius um die Praxisstelle, innerhalb dessen der Besuch stattfindet, richtet. Die Höhe des Wegegeldes differiert in vier Stufen in Abhängigkeit vom jeweiligen Radius und der Besuchszeit (Tages- und Nachtzeit):

Radius: bis zu 2 km, Tag: 4,30 €, Nacht (zwischen 20:00 Uhr bis 8:00 Uhr) 8,60 €
Radius: mehr als 2 km bis zu 5 km, Tag: 8,00 €, Nacht: 12,30 €
Radius: mehr als 5 km bis zu 10 km, Tag: 12,30 €, Nacht: 18,40 €
Radius: mehr als 10 km bis zu 25 km, Tag: 18,40 €, Nacht: 30,70 €

Mit dem Wegegeld sind die Kosten für die An- und Abreise abgegolten, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird.

Bei Besuchen außerhalb eines Radius von 25 Kilometern – um die Praxisstelle des Zahnarztes – erhält der Zahnarzt anstelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung. Die Reiseentschädigung beträgt je zurückgelegten vollen Kilometer – bei Benutzung eines eigenen Kraftwagens – 0,42 €. Anders als beim Wegegeld ist für die Berechnung die An- und Abreise zugrunde zu legen. Werden andere Verkehrsmittel genutzt, können die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden.

Tritt der Zahnarzt den Besuch vom Wohnsitz anstelle vom Praxissitz an, ist die Berechnung des Wegegeldes oder der Reiseentschädigung äquivalent anzuwenden. 

Werden mehrere Patienten in einer Einrichtung – unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versicherungsstatus – besucht, kann die Entschädigung (Wegegeld oder Reiseentschädigung) insgesamt nur einmal und zwar jeweils nur anteilig berechnet werden. 

In seltenen Fällen können neben der Reiseentschädigung – wenn durch den Besuch des Patienten zwingend veranlasst – weitere Kosten geltend gemacht werden. Bei Abwesenheit bis zu acht Stunden kann ein Abwesenheitsgeld von 56,00 Euro, bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden ein Abwesenheitsgeld von 112,50 Euro je Tag berechnet werden. Für eine unabdingbare Übernachtung, kann der Zahnarzt die tatsächlich entstandenen Kosten geltend machen.

Heidi Schuldt, Zahnärztekammer Hamburg, GOZ-Beratung