Aus dem HZB 7-8-2015
Wird im Rahmen der Herstellung einer totalen Prothese oder einer Deckprothese (Cover-Denture) oder auch im Zusammenhang mit einer Teilprothese eine funktionelle Abformung (unabhängig von der Anzahl der Zähne) erforderlich, so ist diese nach Geb.-Nrn. 5180 (OK)/ 5190 (UK) GOZ zu berechnen. Mit einer funktionellen Abformung wird u. a. der Übergang von beweglicher zu unbeweglicher Schleimhaut dargestellt, um einen Ventilrand zu gestalten und damit die Saugwirkung einer Prothese erzielen zu können.
Eine funktionelle Abformung kann z. B. notwendig werden im Zusammenhang mit der
- Herstellung einer Interimsprothese
- Herstellung einer Teilprothese zur Darstellung der Weichgewebe
- Herstellung einer Immediatprothese
- Wiederherstellungsmaßnahmen
- Rebasierung von abnehmbarem Zahnersatz
- Erweiterungen von Prothesen mit funktioneller Randgestaltung.
Wenn bei der Herstellung eines Kombinationszahnersatzes (z. B. Teleskopversorgung) eine individuelle Abformung (Geb.-Nr. 5170 GOZ) für den festsitzenden Teil des Zahnersatzes und nachfolgend eine funktionelle Abformung (Geb.-Nr. 5180 und/ oder 5190) für den herausnehmbaren Zahnersatz notwendig wird, können die genannten Gebührenpositionen auch nebeneinander in Ansatz gebracht werden. Sofern es notwendig ist, wäre die funktionelle Abformung auch mehrfach berechnungsfähig.
Eine entsprechend vorbereitete vorhandene Prothese kann ebenso als Funktionslöffel dienen wie ein im Labor hergestellter Funktionslöffel. BEB-Leistungen fallen jeweils zusätzlich an. Die notwendige Abdruckdesinfektion ist als zahntechnische Leistung nach § 9 GOZ berechnungsfähig.
Stephanie Schampel, Zahnärztekammer Hamburg, GOZ-Abteilung