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Information der Zahnärztekammer Hamburg

Aus dem HZB 4-2015

„Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen“.

Die zahnärztliche Leistung 6190 GOZ beinhaltet die Aufklärungsberatung über schädliche Angewohnheiten und Dysfunktionen und deren Dokumentation. Die betroffene Person soll durch eine einfühlsame und überzeugende Beratung in die Lage versetzt werden, die schädigende Gewohnheit und/oder Dysfunktion zu erkennen und zur Einsicht kommen, diese dauerhaft zu vermeiden bzw. abzustellen.

Obwohl schädliche Gewohnheiten (Zähneknirschen, Lippenpressen, falsche Zahnpflegegewohnheiten, Rauchen o. ä.) und Dysfunktionen (z. B. offene Mundhaltung, fehlerhafte Schluckgewohnheit etc.) in der Regel durch eine Untersuchung festgestellt werden, ist die Leistungsziffer 6190 GOZ nicht in derselben Sitzung neben der 0010 GOZ berechnungsfähig. Die Nebeneinanderberechnung dieser beiden Ziffern wird durch die nachgelagerte Abrechnungsbestimmung zur 6190 GOZ ausgeschlossen. Auch die Berechnung neben den kieferorthopädischen Kernpositionen 6030 – 6080 GOZ ist aufgrund der Abrechnungsbestimmung zur 6030 – 6080 GOZ nicht möglich.

Eine Beratung nach der GOÄ-Nr. 1 ist hingegen in gleicher Sitzung ggf. berechnungsfähig, wenn ein anderer Beratungsinhalt vorliegt, wie z. B. eine Aufklärung über prothetische, implantologische oder konservierende Versorgungsmöglichkeiten. Die Leistungsziffer 6190 GOZ ist je Sitzung berechenbar und kann im Rahmen einer Behandlungstherapie auch erneut in Ansatz gebracht werden, sofern der Leistungsinhalt erbracht wird.

Versicherer führen häufig an, die Leistungsziffer 6190 GOZ wäre ausschließlich im Zusammenhang mit Leistungen aus dem Bereich „G - kieferorthopädische Leistungen“ zu berechnen. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen, denn eine solche Einschränkung ergibt sich aus der GOZ nicht. Sofern in der GOZ bzw. insbesondere in den allgemeinen Bedingungen kein spezieller Ausschluss formuliert ist, kann eine Gebührenziffer auch in Kombination mit anderen Bereichen der GOZ in Ansatz gebracht werden.

Heidi Schuldt, Zahnärztekammer Hamburg, GOZ-Abteilung