Aus dem HZB 12-2011
Zahnärztliche Leistungen, die noch in diesem Jahr erbracht werden, sind nach der Gebührenordnung 1988 zu berechnen. Leistungen, die nach dem Inkrafttreten der neuen Gebührenordnung begonnen und erbracht werden, sind nach der neuen GOZ zu berechnen.
Die Übergangsregelung im § 11 der neuen Gebührenordnung legt jedoch fest, dass Leistungen nach den Nummern
- 215 bis 222 Einlagefüllungen, Kronen, Teilkronen
- 500 bis 523 Brücken- oder Prothesenanker, Teilprothesen, Vollprothesen und
- 531 bis 534 Defektprothese, Obturator, Resektionsprothese, Epithese, die vor dem Inkrafttreten der neuen GOZ begonnen, aber erst im neuen Jahr vollendet werden, nach der „alten“ GOZ zu berechnen sind.
Sofern die Präparation für Inlays/Kronen/Brücken erfolgt ist oder die Abdrucknahme für Prothesen durchgeführt wurde, gilt die Leistung als begonnen. Maßgeblich ist hier nicht die Erstellung eines Heil- und Kostenplanes, sondern die tatsächliche Leistungserbringung. Für Begleitleistungen, z. B. im Rahmen der Kronenpräparation, gilt die Übergangsregelung nicht. Diese werden je nachdem, wann die Leistung vollständig erbracht wurde, nach alter oder neuer GOZ berechnet.
Im Bereich der Kieferorthopädie gilt, dass Leistungen, die noch in diesem Jahr begonnen, aber erst nach Inkrafttreten der neuen Gebührenordnung beendet werden (bis zum Abschluss der Behandlung; maximal 4 Jahre), nach der „alten“ Gebührenordnung zu berechnen sind.
Stephanie Schampel, GOZ-Abteilung