Aus dem HZB 1-2012
Neu in die GOZ 2012 aufgenommen wurde für die professionelle Zahnreinigung die Gebührennummer 1040. Leistungsbestandteil dieser Ziffer ist das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahnoberflächen und den freiliegenden Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen. Die PZR wird je Zahn, Krone, Brückenglied oder Implantat, auch an bedingt abnehmbarem Zahnersatz berechnet. Eine Berechnung für die Reinigung von abnehmbaren Prothesen ist nicht möglich.
Eine Belagsentfernung nach den Nummern 4050 und 4055 ist neben der PZR nicht berechnungsfähig, da der Leistungsinhalt von dieser Ziffer umfasst ist. Parodontalchirurgische Maßnahmen nach den Nummern 4070, 4075, 4090 und 4100 betreffen den subgingivalen Bereich und dürfen an demselben Zahn ebenfalls nicht neben der Ziffer 1040 berechnet werden. Dies gilt auch für die Fluoridierung nach 1020, da sie definierter Leistungsbestandteil der PZR ist. Kontrollmaßnahmen bzw. eine Nachreinigung kann in einer Folgesitzung nach der Gebührennummer 4060 berechnet werden.
Ggf. zusätzlich notwendige und berechnungsfähige Maßnahmen neben einer PZR sind: Beseitigen scharfer Zahnkanten (4030), Politur von Füllungsrändern (2130), Konturieren von Restaurationsrändern (2320), Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen (4020), subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation (4025), Mundhygienestatus (1000), Versiegelung kariesfreier Fissuren (2000), Behandlung überempfindlicher Zahnflächen (2010), zusätzliche Reinigung der Zunge und der Wangenschleimhaut im Sinne einer Full-Mouth-Desinfektion (§ 6, Abs. 1).
Karin Woletz, GOZ-Abteilung