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Information der Zahnärztekammer Hamburg

Aus dem HZB 7/8-2016

Das Wiederherstellen von Kronen, Teilkronen, Veneers und Brückenankern ist mit der Gebührennummer 2320 GOZ zu berechnen.

Auch die Wiederherstellung einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz ist von dieser Gebührennummer umfasst. Dabei wird nicht unterschieden, ob die Maßnahmen intraoral oder extraoral durchgeführt werden. Erfolgt die Wiederherstellung extraoral, fallen in der Regel zusätzlich Material- und Laborkosten an, die gem. § 9 GOZ gesondert berechnungsfähig sind.

Die Gebührennummer 2320 GOZ ist je Krone, Teilkrone, Veneer oder Brückenanker berechnungsfähig. Gegebenenfalls notwendige Abformungen und die Wiedereingliederung der Kronen oder Pro-thesenanker, die wiederhergestellt wurden, sind mit der Leistungsziffer abgegolten. Die Rezementierung unmittelbar anschließender Kronen oder Brücken, die aufgrund einer Verblockung mit entfernt, jedoch nicht wiederhergestellt wurden, ist zusätzlich nach den Ziffern 2310 oder 5110 GOZ zu berechnen. Die 5110 GOZ „Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion“ stellt auf die Wiedereingliederung nach Wiederherstellung ab, beinhaltet diese jedoch nicht.

Die ggf. erforderliche Abnahme der festsitzenden Versorgung zur extraoralen Wiederherstellung ist gesondert mit der Geb.-Nr. 2290 GOZ berechnungsfähig.

Oberflächenformverändernde Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion können ebenfalls nach dieser Gebührennummer berechnet werden, sofern die Leistungsausführung nicht vielmehr der Leistungsbeschreibung der Gebührennummer 4030 GOZ entspricht.

Wird ein vergleichbarer Leistungsinhalt an Einlagefüllungen erbracht, wäre dieser nicht von der Gebührennummer umfasst und gem. § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen

Heidi Schuldt, GOZ-Abteilung, Zahnärztekammer Hamburg