Aus dem HZB 1-2013
In die neue Gebührenordnung für Zahnärzte 2012 wurde eine Zuschlagposition für die Anwendung eines OP-Mikroskops im Zusammenhang mit bestimmten konservierenden, endodontischen, chirurgischen, parodontalchirurgischen und implantologischen Leistungen aufgenommen.
Der Zuschlag nach der Geb.-Nr. 0110 GOZ kann an einem Behandlungstag nur einmal je Patient berechnet werden, unabhängig davon, wie viele zuschlagsberechtigte Leistungen erbracht werden. Die nicht steigerungsfähige Gebühr in Höhe von 22,50 Euro soll zur Abgeltung für die Anwendung eines Operationsmikroskops dienen.
Möglich ist die Berechnung der Zuschlagposition ausschließlich neben den Leistungen nach den Nummern 2195, 2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045, 3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130 und 9170 GOZ. Die Zuschlagsgebühr 0110 GOZ soll laut Gebührenordnung in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zuschlagsberechtigte Leistung aufgeführt werden.
Wird das OP-Mikroskop bei anderen, als den aufgeführten Leistungen in angewendet, sollte dies über einen erhöhten Steigerungsfaktor (ggf. Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ) berücksichtigt werden. Die Berechnung als Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ, als selbständige Leistung, ist nach unserer Auffassung nicht möglich.
Werden an einem Behandlungstag Leistungen aus der GOZ und aus der GOÄ kombiniert, welche jeweils einen OP-Zuschlag auslösen, kann entweder der OP-Mikroskop-Zuschlag nach GOZ oder GOÄ berechnet werden.
Neben dem Zuschlag für das OP-Mikroskop nach den Nummern 0110 GOZ oder 440 GOÄ kann am selben Behandlungstag ggf. ein Zuschlag für die Anwendung eines Lasers nach der Nummer 0120 GOZ oder 441 GOÄ berechnet werden.
Eine Liste mit Checkliste Kombinationsmöglichkeiten der Zuschlagspositionen finden Sie im GOZ-Bereich auf unserer Homepage unter www.zahnaerzte-hh.de.
Stephanie Schampel, GOZ-Abteilung