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Information der Zahnärztekammer Hamburg

Aus dem HZB 10-2015

Geb.-Nr. 4005 GOZ „Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z. B. des Parodontalen Screening Index PSI)“.

Die Gebührennummer 4005 GOZ ist für das Erheben eines der im Leistungstext genannten Indizes berechnungsfähig. Gingival- oder Parodontal-Indizes können als Instrument eines Screenings auf parodontale Läsionen oder als Verlaufskontrolle bei bestehender bzw. nach behandelter Parodontopathie angewendet werden.

Der Leistungstext der Gebührennummer 4005 GOZ verlangt, dass dazu mindestens ein Index erhoben wird. Werden weitere Gingival- oder Parodontalindizes erhoben, könnte der zusätzliche Aufwand gem. § 5 (2) GOZ oder § 2 (1 u. 2) GOZ berücksichtigt werden.

Zum Leistungsinhalt gehören neben dem Erheben des Befunds auch die Dokumentation und die Auswertung der erfassten Befunde. Die Leistung nach Nummer 4005 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig. Bei der Ermittlung des Jahreszeitraums ist der Tag der erstmaligen Leistungserbringung mitzuzählen. 

Werden neben der Erhebung eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex weitere selbstständige diagnostische Maßnahmen durchgeführt, z. B. das Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus nach der Geb.-Nr. 4000 GOZ oder die Eingehende Untersuchung nach der Geb.-Nr. 0010 GOZ, so sind diese Maßnahmen zusätzlich berechnungsfähig.

Heidi Schuldt, Zahnärztekammer Hamburg, GOZ-Abteilung