Aus dem HZB 5-2014
Hin und wieder kommt es in der Praxis vor, dass eine prothetische Behandlung nicht wie geplant zu Ende geführt werden kann. Die Gründe dafür können vielfältig sein. Dann stellt sich die Frage, wie die bereits erbrachten zahnärztlichen Leistungen adäquat berechnet werden können.
Bei den begleitenden, selbstständigen, zahnärztlichen Leistungen, z. B. Injektionen, besonderen Maßnahmen, Provisorien u. v. m. ist die Berechnung einfach. Diese Leistungen können in voller Höhe unter Beachtung der beigeordneten Abrechnungsbestimmungen berechnet werden, da sie vollständig erbracht wurden. Auch die Berechnung der zahntechnischen Leistungen ist relativ einfach zu lösen. Zahntechnische Leistungen können stets nach dem tatsächlichen (Arbeits-)Stand der zahntechnischen Arbeit in Rechnung gestellt werden.
Anders verhält es sich bei den prothetischen Leistungen, deren Leistungsinhalt – Stand letzter Behandlungstag – noch nicht vollständig erbracht ist. Enden die Leistungen für eine Kronenversorgung nach den GOZ-Nrn. 2200-2220 mit der Präparation eines Zahnes oder der Abdrucknahme beim Implantat, so kann die Hälfte der jeweiligen Gebühr mit der GOZ-Nr. 2230 berechnet werden. Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen/Sitzungen erfolgt, so können drei Viertel der jeweiligen Gebühr mit der GOZ-Nr. 2240 in Ansatz gebracht werden.
Ähnlich verhält es sich bei den Leistungen für eine Ankerkrone oder einem Brückenpfeiler nach den GOZ-Nrn. 5000-5040. Endet die Behandlung mit der Präparation eines Zahnes oder der Abdrucknahme beim Implantat so kann die Hälfte der jeweiligen Gebühr mit der GOZ-Nr. 5050 berechnet werden. Endet die Behandlung z. B. nach der Einprobe, so können die bereits erbrachten Leistungen für die Ankerkrone oder den Brückenpfeiler ebenfalls mit drei Viertel der Gebühren nach den GOZ-Nrn. 5000-5040 mit der GOZ-Nr. 5060 berechnet werden. Der Aufwand zur GOZ-Nr. 5070 käme nur beim Einsetzen zum Tragen und ist demzufolge nicht als Teilleistung berechnungsfähig.
Die Teilleistungen für prothetische Versorgungen mittels Prothesen (5200-5230 GOZ) werden mit der Gebührenziffer 5240 GOZ je nach Stand der bisher durchgeführten Maßnahmen berechnet. Für Maßnahmen bis einschließlich Bestimmung der Kieferrelation ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig; bei weitergehenden Maßnahmen sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
Eine analoge Berechnung von Teilleistungen kann für alle weiteren Leistungen angezeigt sein, deren eigentlicher Leistungsinhalt bis zum Behandlungsende nicht vollständig erbracht ist und für die die GOZ keine Teilleistungsgebühren enthält. Als Beispiele könnten hier z. B. die nicht- oder adjustierte Aufbissschiene oder Inlays angeführt werden.
Nicht nur ein Behandlungsabbruch seitens des Patienten berechtigt zur Berechnung von Teilleistungen, auch aus medizinischen Gründen kann eine Teilleistungsberechnung indiziert sein, und zwar stets dann, wenn eine längere Behandlungspause (z. B. nach längerer Krankheit, Unfall oder Abwesenheit des Patienten) zu veränderten intraoralen Verhältnissen geführt hat und eine Eingliederung der prothetischen Versorgung sodann nicht mehr möglich ist. Auch Zähne, die für die Versorgung mit Kronen oder Brückenanker/Prothesenanker präpariert wurden und aus unvorhersehbaren medizinischen Gründen extrahiert werden müssen, deren Präparation kann ebenfalls als Teilleistung berechnet werden.
Entscheidend für die Berechnung von Teilleistungen ist, dass es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war. Eine gute Dokumentation in der Karteikarte ist empfehlenswert.
Wie können Sie eine Teilleistungsberechnung im (ZA)Abrechnungsprogramm vornehmen?
Das ist sicherlich von den Softwareherstellern individuell gelöst und sollte bei Bedarf beim Anbieter erfragt werden. Sie sollten immer nach dem Eingeben der Gebührenziffer (2230, 2240, 5050, 5060 oder 5240) unbedingt prüfen, ob das System die Kosten korrekt berechnet (50 % oder 75 % der eigentlichen Gebührenziffer, z. B. der 2210 GOZ) hat. Vorzugsweise erstellen Sie sich eine Tabelle, in der Sie bei Bedarf die einzelnen Punktzahlen und Gebührensätze ablesen können.
Häufig haben Sie in der Software die Möglichkeit, die Punktzahl in den Stammdaten zu den Teilleistungsgebühren zu verändern. Sofern das der Fall ist, könnten Sie dort z. B. die Hälfte oder drei Viertel der Punktzahl der eigentlichen Leistungsziffer (z. B. 2210) bei der GOZ-Nr. 2230/2240 eingeben. Dann sollte Ihnen das System nach Eingabe der Leistung und des Steigerungsfaktors automatisch den richtigen Gebührenbetrag ausweisen.
Wie können Sie selbst die Korrektheit des Betrages prüfen?
Der Gebührensatz ergibt sich aus der Multiplikation von Punktzahl und Punktwert. Der Punktwert beträgt derzeit 0,0562421 €.
Die Punktzahl der GOZ-Nr. 2210 beträgt 1678 Pkt. Die Hälfte davon sind 839 Pkt. Wenn Sie nun die Punktzahl (839) mit dem Punktwert multiplizieren, erhalten Sie den einfachen Gebührensatz in Höhe von 47,19 €. Sofern Sie die Leistung mit dem 2,3-fachen Steigerungsfaktor bewerten möchten, erhalten Sie einen Gebührensatz in Höhe von 108,53 €. Wenn Sie sich nun in der Gebührentabelle die Leistung 2210 GOZ ansehen (2,3-fach) werden Sie feststellen, dass 108,53 € die Hälfte von 217,06 € ist.
Wichtig ist, dass Sie für Teilleistungen in der Rechnung nicht die zugrunde liegende Leistung, z. B. die GOZ-Nr. 2210 mit der Summe 108,53 € ausweisen, sondern die Gebührenziffer – in diesem Fall – 2230 GOZ mit der Summe von 108,53 € aufzuführen wäre.
Heidi Schuldt, Zahnärztekammer Hamburg, GOZ-Beratung