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Information der Zahnärztekammer Hamburg

Aus dem HZB 6-2012

Berechnung des Lasers
Die neue Gebührenordnung für Zahnärzte sieht einen Zuschlag für die Anwendung des Lasers (Geb.-Nr. 0120 GOZ) vor. In den Praxen stellt sich häufig die Frage, ob die Berechnung des Lasers nun ausschließlich den zuschlagsberechtigten GOZ-Positionen vorbehalten ist.

Grundsätzlich unterscheidet die GOZ nicht nach den verschiedenen Lasersystemen, sondern nach dem Zusammenhang der Laseranwendung. Es gilt drei verschiedene Arten der Berechnung zu differenzieren:
1. Die Berechnung im Zusammenhang mit gelisteten konservierend-chirurgischen-/parodontalchirurgischen Maßnahmen:
Bei den in der GOZ gelisteten Positionen handelt es sich um die folgenden Gebührenziffern: 2410 (Wurzelkanalaufbereitung), 3070 (Exzision, selbstständige Leistung), 3080 (Exzision größeren Umfanges), 3210 (Entfernung störender Schleimhautbänder), 3240 (Vestibulumplastik, kleiner Umfang), 4080 (Gingivektomie), 4090 (Lappenoperation Frontzahn), 4100 (Lappenoperation Seitenzahn), 4130 (Transplantation Schleimhaut), 4133 (Transplantation Bindegewebe) und 9160 (Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien). Die Zuschlagposition ist ausschließlich den oben genannten Gebührenpositionen zuzuordnen und weist keine eigene Bewertung (Punktzahl) auf. Die zu berechnende Punktzahl erhält der Zuschlag über die Gebührennummer, der er zugeordnet wird. Hier ist darauf zu achten, dass der Zuschlag der gelisteten GOZ-Nummer mit der höchsten Punktzahl zugeordnet wird und der Laser-Zuschlag pro Patient und Behandlungstag nur einmal berechnet werden kann. Es wird der einfache Gebührensatz der zugeordneten Gebührenposition in Ansatz gebracht.

2. Die Berechnung als selbstständige Leistung nach § 6 Abs. 1 als Analogposition:
Handelt es sich bei der Laseranwendung um eine selbstständige Leistung, welche nicht in der GOZ beschrieben ist, kann nach § 6 Abs. 1 die Analogberechnung angewandt werden. Als Beispiel wäre hier die photodynamische Therapie zu nennen. Voraussetzung für die Analogberechnung ist, dass die Leistung in sich abgeschlossen ist und es sich nicht lediglich um eine Verbesserung einer GOZ-Grundleistung handelt.

3. Oder die Berechnung als unselbstständige Leistung:
Ist die Laserbehandlung ein Bestandteil einer bereits vorhandenen Leistung (§ 4 Abs. 2 GOZ) und somit eine notwendige nicht selbstständige Leistung, so ist diese mit der zugrundeliegenden Gebühr abgegolten. Die Berücksichtigung der besonderen Methode oder Ausführung kann mit einem erhöhten Faktor (§ 5 GOZ) abgegolten werden. Eine Honorarvereinbarung (§ 2 Abs. 1 und 2 GOZ) bei Berechnung des Steigerungsfaktors über den 3,5-fachen Satz hinaus ist vor der Behandlung mit dem Patienten schriftlich zu vereinbaren.

Laseranwendungen als unselbstständige Leistung sind zum Beispiel das Freilegen von Implantaten, das Freilegen von retinierten Zähnen, die Blutstillung, chirurgische Schnitte, eine Mundbehandlung unter Zuhilfenahme des Lasers, eine Kariesentfernung oder eine Kavitätenpräparation.

Stephanie Schampel, GOZ-Abteilung