Aus dem HZB 2-2013
Ist ein Zahn durch umfangreiche Hartsubstanzdefekte geschädigt und wird mit plastischem Aufbaumaterial aufgebaut, um anschließend für eine Kronenpräparation genügend Substanz zur Verfügung zu haben, so berechtigt dies zum Ansatz der Geb.-Nr. 2180 GOZ („Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone“).
Diese Gebührenposition kann, unabhängig vom Aufwand, nur einmal je Zahn und nicht je Fläche bzw. je Aufbau berechnet werden. Nach der neuen Gebührenordnung 2012, in der die Geb.-Nr. 2180 GOZ sehr schlecht bewertet wurde, besteht nun nicht mehr die Möglichkeit, Aufbaurekonstruktionen, welche in SDA-Mehrschichttechnik herstellt werden, analog zu berechnen. Durch die Aufnahme der Geb.-Nr. 2197 GOZ „Adhäsive Befestigung“, welche zusätzlich zur Aufbaufüllung berechnet werden kann, ist dieser Aufwand in der neuen Gebührenordnung beschrieben.
Weil Aufbaurekonstruktionen häufig sehr zeitintensiv sind, insbesondere wenn sie adhäsiv verankert und geschichtet werden, ist in den meisten Fällen für Aufbaurekonstruktionen eine Honorarvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 GOZ unverzichtbar. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass, will man nur das gleiche Honorar wie für einen GKV-Patienten erzielen, die Aufbaurekonstruktion mit dem 4,4-fachen Faktor berechnet werden müsste.
Anders verhält es sich bei präendodontischen Aufbauten, welche eine Wurzelkanalbehandlung mitunter erst möglich machen. Diese selbständige Leistung ist in der GOZ nicht beschrieben und kann somit gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden.
Wird im Zusammenhang mit einem Inlay ein Aufbau notwendig, so sollte diesem erhöhten Aufwand über den Steigerungsfaktor der Inlaygebühr ggf. mit einer Honorarvereinbarung Rechnung getragen werden. Die Leistungsbeschreibung der Geb.-Nr. 2180 GOZ schließt eine Berechnung dieser Position neben den Geb.-Nrn. 2150-2170 GOZ aus.
Ist es notwendig, eine klinische Reaktion des behandelten Zahnes über einen längeren Zeitraum abzuwarten oder ist die spätere Versorgung des Zahnes mit einer Krone noch nicht entschieden, wird von der Bundeszahnärztekammer empfohlen, bei Kavitätenversorgungen mit Aufbaumaterial, die mit Kauflächenmorphologie und/oder Approximalkontakten gestaltet werden, die Leistung nach den entsprechenden GOZ-Nrn. 2050ff zu berechnen.
Stephanie Schampel, GOZ-Abteilung