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Information der Zahnärztekammer Hamburg

Aus dem HZB 6-2015

„Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel“.

Bei der Versorgung eines Lückengebisses mit einer Brücke oder (Teil-)Prothese kann neben den Gebührennummern 5000 bis 5040 GOZ für die Kronen oder den Gebührennummern 5200 und 5210 GOZ für die (Teil-)Prothesen die Gebührennummer 5070 GOZ für das Schließen der Lücken mittels Brückenglieder oder Schalt- bzw. Freiendsättel berechnet werden.

Die Gebührennummer 5070 GOZ ist je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel – nicht je fehlender Zahn – berechnungsfähig.

Auch das Eingliedern einer Stegversorgung ist nach dieser Gebührennummer je zu überbrückende Spanne zu berechnen. Zusätzliche Verbindungselemente, die den Steg (festsitzendes Versorgungselement) mit der herausnehmbaren Versorgung z. B. einer Prothese verbinden, sogenannte Steglaschen oder -reiter sind zusätzlich je Verbindungselement mit der Gebührennummer mit der 5080 GOZ zu berechnen. Dabei muss die Anzahl der Verbindungselemente nach der 5080 GOZ mit der Anzahl der Verbindungselemente auf der Laborrechnung übereinstimmen.

Auch bei einer Erweiterung einer vorhandenen Prothese kann für die Herstellung eines neuen Prothesensattels die Gebührennummer 5070 GOZ zusätzlich (zur 5260 GOZ) in Ansatz gebracht werden. Wird jedoch nur ein vorhandener Prothesensattel um einen oder mehrere Zähne erweitert, ist die 5070 GOZ hingegen nicht zusätzlich berechnungsfähig.

Nachkontrollen und ggf. Korrekturen, die im zeitlichen Zusammenhang mit der prothetischen Versorgung stehen, sind Bestandteil der Leistung.

Heidi Schuldt, Zahnärztekammer Hamburg, GOZ-Abteilung